I. Anwendung

  1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
  3. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise sowie über eine Anpassung der Kostenanteile für Formen verständigen.

  3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigebenden Ausfallmuster.
  4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Folgeaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmepflicht

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hinwiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchsten 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsmäßig erfolgt ist.
  3. Angemessenen Teillieferungen, sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.
  4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmetermingen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
  5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet, sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
  6. Rücknahme von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
  7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen, den Nachweis dafür hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 aufgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübertragung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretende Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers, dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Faktura Werts seiner Ware zum Netto-Faktura Werts der bei oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstanden Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der § 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehender Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Liefer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
  7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderung um mehr als 10 % so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht vom Dritten getragen sind.
  9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorgehalten.

VI. Zusicherung und Mängelhaftung

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko, sofern der Lieferer seine leitende Angestellten oder Erfüllungshilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
  2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Einigung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.
  3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.
  4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zur erklären und den Einsatz der Nebenkosten (wie z. B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlagen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
  5. Eigenmächtiges nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Liefer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
    hama-plast Kunststofftechnik, Wendlingen Stand: Juni 2011 - 2/2

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. In allen Fällen, in denen der Lieferer von den vorstehenden Bedungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
  2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 8 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skonto-Gewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
  3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
  4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit alle Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, soweit nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

IX. Formen (Werkzeuge)

  1. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen von Profilen, Schläuchen und Rohren beanspruchen wir in jedem Fall das Recht der Alleinherstellung. Ihre Ausführung und Nachahmung durch Dritte bedarf unserer besonderer Genehmigung. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferungen von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen.
    a) Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeneinrichtungen im Auftrage des Kunden anfertigen oder beschaffen , stellen wird hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Durch diese anteiligen Kosten werden unsere Aufwendungen für ‚Entwurf, Bau, Einfahren und Know How und Instandhaltung nicht gedeckt, deshalb bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt auch für Änderungen sowie Ersatzmodelle, Folgewerkzeug, einschließlich Zubehör. Werkzeuge und Formkosten sind wie folgt zahlbar: 1/2 bei Erhalt der Form bzw. der Werkzeugrechnung, 1/2 bei Übersendung der Ausfallmuster.
  2. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für den Besteller veranlasste Veränderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seine Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Form verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer vom Lieferer zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

X. Materialbestellungen

  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XI. Schutzrechte

  1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird dem Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und dem Ersatz des entstandenen Schaden zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Drittem unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt die Arbeiten einzustellen.
  2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt sie drei Monate nach Angabe des Angebotes zu verrichten.
  3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an dem von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

XII. Toleranzen

  1. Siehe gesondertes Beiblatt „hama-plast Norm Extrusion“
  2. Maßgebend für Qualität und Ausführung von Profilen, Rohren und Schläuchen sind die Durchschnittsausfallmuster, welche der Lieferant dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat und die der Besteller freigegeben hat. Sollten diese Ausfallmuster von einer dem Besteller vorgelegten Zeichnung abweichen, so ist durch Freigabe der Ausfallmuster die Zeichnung in ihren Maßen ungültig. Es gelten dafür die in den Ausfallmustern nachmeßbaren Abmessungen.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferverkehrs.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers, dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers auch für Urkunden, Wechsel und Scheckprozesses.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den nationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB II, S 866) sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB II, S 868) ist ausgeschlossen.